Satzung


Satzung
des Vereins
"Freunde der Natur" e.V. St. Stephan

 
I. Allgemeine Bestimmungen
 
§1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen "Freunde der Natur" e.V. St. Stephan, hat seinen Sitz in St. Stephan und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Aichach eingetragen.
 
§2 Zweck

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts  "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung im Rahmen der in folgenden Absätzen angeführten Aufgaben:

a) Die Kenntnis der Naturschönheiten zu vermitteln und seinen Mitgliedern Gelegenheit zu geben, solche kennen zu lernen.
b) Die Liebe zur Natur durch Wandern und Bergsteigen zu erwecken.
c) Die Verbreitung von Kenntnissen über Naturwissenschaft, das Volksleben und die Volkssitten.
d) Die Pflege von Natur-, Heimatschutz und des Brauchtums.
e) Die körperliche und geistige Stärkung der Jugend beiderlei Geschlechts durch die Pflege des Jugendwanderns, Erziehung zur Wahrheitsliebe, Gerechtigkeit und Toleranz.

2. In parteipolitischer und religiöser Beziehung ist der Verein neutral.

3. Mittel zur Erreichung des Zwecks sind:

a) Pflege des Wanderns und Bergsteigens, des Wintersports und Wasserwanderns, der Foto- und Filmarbeit.
b) Veranstaltungen touristischer und naturwissenschaftlicher Wanderungen und Reisen sowie Organisation von Ausflugsfahrten.
c) Abhaltung zweckentsprechender Vorträge, Ausstellungen und Versammlungen.

4. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Seine Einrichtungen dienen nicht nur den Mitgliedern, sondern der gesamten Bevölkerung.

5. Keine Person darf durch Ausgaben oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

6. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Auch dürfen die Mitglieder keine Beiträge oder sonstige Zuwendungen erhalten.
 

§3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins läuft vom 01. November bis 31. Oktober
 

II. Mitgliedschaft
 
§4

1. Der Verein besteht aus Mitgliedern, die von der Vereinsleitung aufgenommen werden; die Vereinsleitung kann die Aufnahme ohne Angabe von Gründen verweigern. Mitglied des Vereins kann jeder werden, der den Zweck des Vereins unterstützen will.

2. Die Mitglieder unterscheiden sich in

a) Kinder (bis 14 Jahre)
b) Jugendmitglieder (von 14 bis 18 Jahre)
c) Vollmitglieder (ab 18 Jahre) 
Stichtag ist jeweils der 1. Januar

3. Der Beitritt zum Verein ist schriftlich zu erklären und bei der Vereinsleitung einzureichen, womit gleichzeitig diese Satzung ausgehändigt und als bindend anerkannt wird. Über die Aufnahme entscheidet die Vereinsleitung mit einfacher Stimmenmehrheit.

4. Der Austritt aus dem Verein kann nur zum Jahresschluss (31. Oktober) erfolgen und ist schriftlich bei der Vereinsleitung einzureichen. Bei der Austrittserklärung nach dem 31.10. ist der Jahresbeitrag noch für das laufende Jahr zu bezahlen.

5. Jedes Mitglied ist vom Tage seiner Aufnahme an das Recht, an den Versammlungen, Ausflügen, Zusammenkünften und Begünstigungen des Vereins teil zu nehmen, in die Vereinsleitung zu wählen und gewählt zu werden.

6. Durch Ableben endet die Mitgliedschaft.

7. Mit Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Ämter und Rechte. Geleistete Beiträge werden nicht zurück erstattet.
 

§5 Beiträge

1. Die Mitglieder haben einen Jahresbeitrag zu entrichten, dessen Höhe in der Mitgliederversammlung durch Beschluss der Mitglieder festgesetzt wird.

2. Die Beitragsschuld ist eine Bringschuld.
 

§6 Ausschluss

1. Mitglieder, die dem Zweck und Ansehen des Vereins zuwider handeln oder die gültige Satzung durch Handlungen verletzen, können aus dem Verein ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss entscheidet die Vorstandschaft.

2. Dem ausgeschlossenen Mitglied wird der Ausschluss schriftlich bekannt gegeben.
 

III. Geschäftsführung


 §7
Die Angelegenheiten des Vereins besorgen:

a) Der Vorstand bzw. die Vereinsleitung
b) Der Vereinsausschuss
c) Die Mitgliederversammlung
 

§8

1. Die ordentliche Versammlung findet alljährlich statt, eine außerordentliche Versammlung auf Beschluss der Vereinsleitung oder innerhalb sechs Wochen vom Tage der Einbringung eines von einem Drittel der Mitglieder unterschriebenen Antrags.

2. Die Einberufung jeder Versammlung geschieht durch die Vereinsleitung.

a) schriftlich
b) durch Bekanntgabe in den Aichacher Nachrichten.

3. Die Versammlung ist jederzeit beschlussfähig.

4. Den Vorsitz führt der Vorsitzende oder sein Stellvertreter.

5. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Satzungsänderung mit Dreiviertel-Mehrheit gefasst, schriftlich niedergelegt und vom Versammlungsleiter und Schriftführer unterzeichnet.

6. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
 

§9

Die Jahresversammlung entscheidet über

a) den Jahresbericht und die Rechnung über das abgelaufenen Jahr,
b) die Neuwahl bzw. Bestätigung der Mitglieder der Vereinsleitung,
c) die Wahl der Kontrolle
d) die Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrags,
e) die vorliegenden Anträge,
f) die Entlastung der Vereinsleitung
g) die Auflösung des Vereins.
 

§10

1. Die Vereinsleitung besteht aus dem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter, dem Schriftführer, dem Kassier und den Beisitzern.

2. Die Mitglieder der Vereinsleitung werden für die Dauer von drei Jahren gewählt, die ausgeschiedenen sind wieder wählbar. Mitglieder der Vereinsleitung, die ohne genügende Entschuldigung an drei aufeinanderfolgenden Sitzungen nicht teilgenommen haben, werden als freiwillig aus der Vereinsleitung ausgeschieden betrachtet.

3. Die Vereinsleitung ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder der Vereinsleitung vor dem Stattfinden der Sitzung - spätestens vier Tage vorher - verständigt wurden und mehr als die Hälfte anwesend ist.

4. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.

5. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

6. Über die Sitzungen hat der Schriftführer Protokolle zu führen. Sie sind vom Schriftführer und vom 1. Vorsitzenden zu unterzeichnen.
 

§11

Die Vereinsleitung hat sich ihre Geschäftsordnung selbst zu geben.
 

§12

Alle nicht in der Versammlung vorbehaltenen Angelegenheiten obliegen der Vereinsleitung.
 

§13

Das Amt der Mitglieder der Vereinsleitung ist in der Regel unentgeltlich zu versehen. Die Versammlung kann jedoch in triftigen Fällen Ausnahmen beschließen.
 

§14

1. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. und 2. Vorsitzenden, je mit Alleinvertretungsbefugnis vertreten.

2. Im Innenverhältnis ist der 2. Vorsitzende zur Vertretung nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden berechtigt.
 

§15

1. Der Verein verwaltet seine Einnahmen und sein Vermögen selbst.

2. Der Kassenbericht muss vom 1. Vorsitzenden, dem Kassier und zwei Revisoren unterzeichnet sein.

3. Der Tätigkeitsbericht vom 1. Vorsitzenden und vom Schriftführer.
 

§16

1. Zur Ausübung der Kontrolle erfolgen die Wahl von 2 Revisoren, die Mitglieder des Vereins sein müssen, in der ordentlichen Jahresversammlung auf die Dauer von 3 Jahren. Nachwahlen können in der Vereinsversammlung stattfinden.

2. Die Kontrolle hat das Recht, den Sitzungen der Vereinsleitung und aller aus der derselben hervorgegangenen Arbeitsausschüsse mit beratender Stimme beizuwohnen. Sie hat die Pflicht, die genaue Einhaltung der Satzung zu überwachen, die Geschäftsführung sowie die Kassenführung zu überprüfen und in der ordentlichen Versammlung über ihren Befund einen
Bericht zu erstatten.

3. Auf Beschluss der Kontrolle hat die Vereinsleitung binnen 14 Tagen eine außerordentliche Versammlung einzuberufen.
 

IV. Schiedsgericht

§17

1. Zur Schlichtung von Streitigkeiten, die aus dem Vereinsverhältnis entspringen, wählt jeder Streitteil zwei Mitglieder als Schiedsrichter. Diese vier Mitglieder wählen ein fünftes Mitglied zum Vorsitzenden. Kommt über die Person des Vorsitzenden eine Einigung nicht zustande, so entscheidet unter den vorgeschlagenen das Los.

2. Die Schiedsrichter urteilen nach bestem Wissen und Gewissen, ohne an bestimmte Regeln gebunden zu sein. Sie fassen Beschlüssen mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

3. Wer das Schiedsgericht anruft, unterwirft sich der Entscheidung des Gerichts.

4. Die Einberufung des Schiedsgerichts ist Pflicht des Vorsitzenden.
 

V. Abänderung des Satzung
 

§18

1. Die Zweckänderung des Vereins kann nur mit Zustimmung der Mitglieder in einer eigens dazu einberufenen Versammlung vorgenommen werden.

2. Die Zustimmung der nicht erscheinenden Mitglieder ist nicht nötig.
 

VI. Auflösung des Vereins
 

§19

1. Die Auflösung des Vereins kann in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Versammlung, bei welcher mindestens vierfünftel der Anwesenden dafür stimmen, beschlossen werden.
 

2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Naturwissenschaftlichen Verein für Schwaben e.V. in Augsburg, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

3. Eine Übertragung an die Mitglieder ist nicht möglich.
 

Beschlossen in der Versammlung am 17. November 1998


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